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Leitplanken für Mobiles Arbeiten

IG Metall-Tarifvertrag schafft Leitplanken zum Mobilen Arbeiten

Corona hat dem mobilen Arbeiten einen gewaltigen Schub gegeben, in vielen Bürobereichen ist es derzeit die überwiegende Arbeitsform. Auch nach dem Ende der Pandemie wird sich voraussichtlich das Verhältnis zwischen Arbeit im Büro und Mobilem Arbeiten dauerhaft verschieben. Umso wichtiger ist es für Betriebsräte, betriebliche Regelungen zum Mobilen Arbeiten abzuschließen oder zu aktualisieren, um die daraus entstehenden Chancen zu nutzen und die Risiken zu beherrschen. Was sich noch nicht überall herumgesprochen hat: Seit der Metall- & Elektro-Tarifrunde 2018 gilt ein Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten, der Leitplanken für die Gestaltung schafft und Betriebsräten einen „roten Teppich“ zum Abschluss guter Betriebsvereinbarungen ausrollt.

Der Tarifvertrag regelt dabei nicht unmittelbar das Mobile Arbeiten, sondern legt Mindestbedingungen für Betriebsvereinbarungen zu diesem Thema fest (Verweise auf Paragraphen beziehen sich auf den Tarifvertrag im Tarifgebiet Baden-Württemberg, in Bayern und anderen Tarifgebieten gelten inhaltlich gleichwertige Regelungen):

§2 definiert Mobiles Arbeiten als arbeitsvertragliche Tätigkeiten zeitweise außerhalb der Betriebsstätten – nicht umfasst werden besondere Arbeitsformen wie Bereitschaftsdienst und Außendienst in Vertrieb, Service und Montage.

In den §§ 3-4 wird u.a. folgendes festgeschrieben:

  • Mobiles Arbeiten ist für Beschäftigte immer freiwillig.
  • Die Voraussetzungen für den Zugang zu Mobilem Arbeiten müssen betrieblich klar definiert werden.
  • Bei zeitlicher Lage und Häufigkeit von Mobilem Arbeiten ist ein Ausgleich von betrieblichen und persönlichen Interessen notwendig.
  • Gesetzliche und tarifliche Arbeitszeitregelungen gelten auch bei Mobilem Arbeiten.
  • Niemand muss außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit erreichbar sein.
  • Urlaubstage sind tabu für Mobiles Arbeiten.
  • Auch mobil erbrachte Arbeitszeit wird im betrieblich üblichen Zeiterfassungssystem dokumentiert.
  • Beschäftigte sollen für Mobiles Arbeiten qualifiziert werden.

Damit sind wichtige Qualitätskriterien für eine Betriebsvereinbarung zu Mobilem Arbeiten vorgegeben, an denen tarifgebundene Unternehmen nicht vorbeikommen. Einige relevante Regelungspunkte sind damit noch nicht abgedeckt: zusätzlich sollte eine Betriebsvereinbarung auch Fragen der Arbeitsmittel, des Datenschutzes und der Leistungs- und Verhaltenskontrolle, der Einbindung in die betrieblichen Informationsflüsse regeln und einen Konfliktlösungsmechanismus vorsehen.

Wie üblich hat auch dieser Tarifvertrag Kompromisscharakter. Für Arbeitgeber, die eine Betriebsvereinbarung auf Basis des Tarifvertrages abschließen, gibt es Einschränkungen bei der Zahlung tariflicher Zuschläge, Möglichkeit zu Samstagsarbeit und Verkürzung der Ruhezeit auf neun Stunden (jeweils gebunden an Freiwilligkeit der Beschäftigten). Doch die Vorteile für Arbeitnehmer und Betriebsrat überwiegen klar.

Die schlechteste Variante ist in jedem Fall: der Betriebsrat schließt fest die Augen und regelt das Thema nicht. Dann ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass für die Beschäftigten vor allem die Risiken („Nasenfaktor“ beim Zugang zu Mobilem Arbeiten, nicht erfasste und bezahlte Arbeitszeit, ständige Erreichbarkeit, …) zum Tragen kommen.

(Der Text ist ein Auszug aus der IMU-Zeitschrift AKZENTE, Nr. 31)

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